TSE: Technische Sicherheitseinrichtung für Kassen

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Ursprünglicher TSE-Beitrag
am 6. September 2019:

KassenSichV

Ab 1. Januar 2020 gelten für die Betreiber von elektronischen Kassensystemen und Registrierkassen zusätzliche rechtliche Anforderungen aufgrund der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, der Kassen-Sicherungs-Verordnung (KassenSichV).

Nachdem sich Catering-Anbieter als auch Eigenbewirtschafter u.a. aufgrund GoBD (2017) und Kassen-Nachschau (2018) bereits mit elektronischen Aufzeichnungen beschäftigt haben, folgt 2020 mit der Kassensicherungsverordnung, abgekürzt: KassenSichV, eine weitere Regelung. Manipulationen von Kassen am Point-of-Sale (POS) werden mit diesen Vorschriften weiter eingedämmt.

TSE, Kundenbeleg und Kassenmeldepflicht

Falls sich die Frist nicht mehr verschiebt, wird zum 1. Januar 2020 auch in Deutschland eine technische Sicherheits-Einrichtung (TSE) für Kassensysteme erforderlich – nachdem solche Maßnahmen in anderen EU-Ländern bereits seit Langem vorgeschrieben sind. Da sich die EU-Mitgliedsstaaten jedoch nicht auf einheitliche Standards einigen konnten, definiert jedes Land seine eigenen Vorschriften und Technologien für die Fiskalisierung von Kassensystemen.

Mit Wirkung der Kassensicherungsverordnung bestehen neben der zertifizierten TSE auch die Verpflichtung zur Ausgabe von Kassenbons / Kassenbelegen an die Gäste sowie zur Anmeldung und Abmeldung der eingesetzten Kassensysteme beim Finanzamt. Während sich der Fiskus von diesen Verordnungen mehr Steuern verspricht, bekommen die Gastronomen Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit in der Kassenführung.

Rechtliche Situation für Kassensysteme

Nachträgliche Manipulation an Aufzeichnungen von elektronischen Kassensystemen (digitale Grundaufzeichnungen) sind ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand feststellbar. Das zum 01. Januar 2020 in Kraft tretende Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat daher zum Ziel, Manipulation an solchen Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme weiter zu erschweren.

Der zentrale technische Baustein zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer technischen Sicherheitseinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt müssen elektronische Systeme zur Aufzeichnung über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

Sicherheitsmodul

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn der Aufzeichnung protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

Speichermedium

Auf dem Speichermedium werden die Einzel-Aufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Einheitliche digitale Schnittstelle

Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Übertragung der Daten zu Zwecken der Prüfung gewährleisten.


GiroWeb Info-Tipp GiroWeb GV-Tipp:
Was ist ein TSE-Kassensystem?

Anforderungen an die TSE-Zertifizierung

Die Zertifizierungspflicht beschränkt sich auf die technische Sicherheitseinrichtung, mit der die Aufzeichnungen des Kassensystems mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs zu sichern sind. Eine Zertifizierung der Kasse (oder Kassensoftware) selbst ist nicht vorgesehen. Hierdurch soll eine weitgehend flexible Integration in bestehende Kassensysteme ermöglicht werden.

Die detaillierten Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die digitale Schnittstelle sowie die elektronische Aufbewahrung sind vom BSI entwickelt und in „Schutzprofile und Technische Richtlinien“, einer Zusammenstellung von Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte, veröffentlicht worden. Zur Erfüllung dieser Anforderungen müssen Hersteller ihre technische Sicherheitseinrichtung beim BSI zertifizieren lassen.

Für das Speichermedium und die digitale Schnittstelle sind Interoperabilitäts- und Verfügbarkeitsanforderungen vorgesehen, welche in einer Technischen Richtlinie definiert und im Rahmen einer Zertifizierung nach Technischen Richtlinien geprüft werden.

Marktfähige Lösungen für Kassensysteme

Während die rechtliche Situation aufgrund von Interpretationslücken und nachfolgenden Konkretisierungen mittlerweile geklärt scheint, stellt sich die Situation am Markt anders dar. So gibt es wenige Monate vor Jahresende keine marktfähigen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten und abgenommenen Lösungen zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Vorschriften.

Die TSE kann grundsätzlich physisch als Hardware (zum Beispiel als SIM-Karte, SD-Karte oder USB-Medium) oder als Cloud-Service funktionieren. Bondrucker- und Software-Hersteller arbeiten an entsprechenden Lösungen. So planen verschiedene Anbieter den Verkauf fiskalkonformer Bondrucker, Upgrade-Kits und Umrüstungen, eine Kompatibilität mit der Kassensoftware vorausgesetzt. Zu Lieferzeiten und Kosten gibt es noch keine Details.

Verschiedene Verbände, u.a. der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), haben bereits vor Monaten dem Bundesministerium der Finanzen ihre Befürchtungen mitgeteilt, dass es angesichts der Menge an notwendigen TSE (zwei Millionen betroffene Computerkassen und Registrierkassen) und der kurzen Frist zu Lieferengpässen kommt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Fristverlängerung zur Umrüstung der Kassen bzw. die verwaltungsseitige Schaffung einer Übergangsfrist geboten, um unnötige Härten zu vermeiden.

Was bedeutet das für GiroWeb-Kunden?

Drei Monate vor Weihnachten gibt es leider noch keine marktfähige und gesetzeskonforme Lösung für die Gastronomie. Im Austausch mit unseren Vorlieferanten laufen aktuell Verfahren, von denen wir hoffen, dass sie zum Jahresbeginn zur Verfügung stehen werden.

In jedem Fall wird zu Ihrem vorhandenen Kassensystem eine zusätzliche Einrichtung über Datenspeicher / Drucker zwecks Kommunikation mit der TSE-Schnittstelle erforderlich. Es ist abzusehen, dass hierdurch kostenpflichtige Software-Updates oder -Tausch (zum Beispiel GW Touch-POS) wie auch ggf. daraus resultierende Erneuerungen der Kassen-Hardware sowie Microsoft-Betriebssysteme notwendig werden.

Zur genauen Erfassung der Erfordernisse für Ihr Kassensystem sind eine individuelle Bestandsaufnahme und ein darauf abgestimmtes Vorgehen erforderlich. Nach Klärung und Verfügbarkeit der konkreten Zertifizierungslösung kann Ihnen Ihr regionaler GiroWeb Partner gerne ein passendes Angebot erstellen.


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Ergänzung / Aktualisierung
am 21. Oktober 2019:

Nichtaufgriffsregelung mit Übergangsfrist

Obwohl einige Anbieter fertige TSE-Lösungen verkünden, gibt es in der Realität noch immer keine marktfähigen und vom BSI final zertifizierten Lösungen zur Erfüllung der neuen Gesetze. Dementsprechend wird eine gesetzeskonforme Ausstattung der etwa 2,1 Millionen Kassen zum Jahresende unmöglich. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (u.a. die IHK-Organisation) hatten bereits seit Monaten auf diesen Engpass und die Schwierigkeiten für die Kassenbetreiber hingewiesen.

Mittlerweile hat die Politik auf die Verunsicherung der Gastronomen reagiert und auf der Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung vom 25./26. September 2019 eine zeitlich befristete Nichtaufgriffsregelung mit Wirkung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Gemäß Pressemitteilung des Bayrischen Finanzministeriums war die beschlossene Übergangsfrist dringend notwendig, um Klarheit für Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen. Eine offizielle Bestätigung durch das Bundesministerium steht noch aus.

In der Praxis bedeutet die Nichtaufgriffsregelung für die Betreiber von Kassensystemen lediglich, dass Behörden etwaige Mängel in den nächsten Monaten noch nicht beanstanden werden. Außerdem müssen sie Informationen zu den eingesetzten Kassen erst nach Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens an die Finanzverwaltungen übermitteln. Die IHK rät allen Gastronomen, die nötigen Maßnahmen trotz vorläufiger Nichtbeanstandung baldmöglichst umzusetzen.

Abhängig von ihrer Kassensoftware ergibt sich für Catering-Partner und Direkt-Kunden auch Handlungsbedarf bei Betriebssystem und Kassenhardware. Zunächst ist abzuklären, ob die Kassensoftware TSE-fähig ist oder abgelöst werden muss. Selbst für TSE-fähige Kassensysteme entstehen durch die Abkündigung von Microsoft Windows 7 ab Januar 2020 neue Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Kompatibilität und Leistungsfähigkeit. Daher empfehlen wir in jedem Fall die Migration zu Windows 10 mit einer entsprechend performanten Kassenhardware.


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Ergänzung / Aktualisierung
am 6. November 2019:

Bundesministerium der Finanzen: Offizielle Regelung

Mit Schreiben vom 6. November hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019. Das BMF nimmt jetzt Bezug auf das bereits bekannt gewordene Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Das BMF geht in seiner Nichtbeanstandungs-Regelung zunächst auf die rechtliche Basis ein: „Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.“

Im Folgenden wird der Nichtanwendungserlass durch das Finanzministerium konkretisiert. Demnach seien technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung werde jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bliebe hiervon unberührt.

Entsprechend Bundesministerium der Finanzen müssen Catering-Verantwortliche in der Praxis also eine Aufrüstung bestehender Kassensysteme vornehmen, sobald dies faktisch möglich ist. Manche Anbieter bewerben bereits fertige TSE-Lösungen. Zum heutigen Stand gibt es jedoch noch keine marktfähigen und vom BSI final zertifizierten Lösungen. GiroWeb geht auch weiterhin davon aus, dass eine gesetzeskonforme Ausstattung von mehr als zwei Millionen Kassensystemen vor Jahresende unmöglich bleibt.

Außerdem stellt das BMF auch die Informationspflichten gegenüber den Finanzämtern bei Anschaffung oder Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen klar. Bis zur Schaffung einer elektronischen Möglichkeit zur Übermittlung sei von solchen Mitteilungen durch die Caterer abzusehen. Ab wann solche Meldungen an das jeweils zuständige Finanzamt verpflichtend werden, wird das Bundesministerium der Finanzen gesondert (u.a. im Bundessteuerblatt) bekannt geben.

GiroWeb empfiehlt, alle Vorbereitungen (zum Beispiel Migration zu Windows 10 in Kombination mit leistungsfähiger Hardware) frühzeitig umzusetzen, damit auch die finalen TSE-Maßnahmen für Ihre Gemeinschaftsverpflegung nach Verfügbarkeit und Beauftragung baldmöglichst durch Ihren GiroWeb Partner umgesetzt werden können.


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Ergänzung / Aktualisierung
am 1. Februar 2020:

Zertifizierte TSE-Lösungen für GiroWeb-Kunden

Seit Beginn des Jahres ist die Kassensicherungsverordnung in Kraft. Während die Kassenbonpflicht bzw. die Belegausgabepflicht in den Medien und in der Politik noch intensiv diskutiert wird, hat sich die Situation in Bezug auf die technische Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle zur Speicherung und Verhinderung nachträglicher Änderungen digitaler Kassendaten) aufgrund der Nichtbeanstandungsregelung bis September 2020 etwas entspannt.

Mittlerweile hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die ersten TSE-Module final zertifiziert, sodass die Hersteller von Kassensoftware und die Anbieter von Kassensystemen entsprechende Anpassungen mit sogenannten Software Development Kits (SDK) vornehmen können.

Zu den ersten Fiskalisierungslösungen mit amtlicher Zertifizierung gehören die Bundesdruckerei, Epson und Swissbit. Zahlreiche andere Anbieter befinden sich mit ihrer TSE noch in der Zertifizierung beim BSI. Die TSE-Hersteller verfolgen unterschiedliche Technologieansätze für die Fiskalisierung in Deutschland. Zu den flexiblen und schnell integrierbaren Lösungen zählen in erster Linie steckbare TSE-Module, zum Beispiel als USB-Sticks, SD-Karten (Standardformat oder über microSD-Schnittstelle) oder Dongles, die mit der PC-Kasse oder Tabletkasse direkt oder über Netzwerk verbunden werden. Darüber hinaus gibt es auch zertifizierte Bondrucker mit integriertem TSE-Modul sowie verschiedene Cloud-Lösungen, die jedoch mit mehr Aufwand für die Vorbereitung und Implementierung verbunden sind.

Für GiroWeb Kassensysteme gibt es verschiede TSE-Lösungen, die von der Kassensoftware, den infrastrukturellen Rahmenbedingungen und den Anforderungen des Kunden abhängen. Grundsätzlich empfehlen wir im Hinblick auf Kassen in der Betriebsgastronomie und in Windows 10 Umgebungen (Windows 7 wird seit dem 14.01.2020 von Microsoft nicht mehr supported) den Einsatz eines dedizierten TSE-Moduls pro Kasse zur Maximierung der Geschwindigkeit und Minimierung der Kassenzeiten. Alternativ kann GiroWeb-Cloud mit einer leistungsfähigen Online-Lösung zum Tragen kommen. Als Spezialist für Classic- & Cloud-Kassensysteme in der Betriebsgastronomie und in der Schulverpflegung können wir Ihnen eine skalierbare und zukunftsfähige TSE-Lösung für Ihre Kassenumgebung anbieten. Hierzu ist eine individuelle Bestandsaufnahme notwendig. Ihr regionaler GiroWeb Partner berät Sie gerne und kümmert sich um die Installation für Ihre Gastronomie vor Ort.

In den nächsten Monaten folgen dann noch weitere Veränderungen wie zum Beispiel die Kassenmeldepflicht bzw. eine entsprechende Ankündigung durch das Bundesministerium der Finanzen (u.a. im Bundessteuerblatt) zur praktischen Umsetzung. Caterer als auch Eigenbewirtschafter müssen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt dann innerhalb eines Monats nach deren Anschaffung oder nach deren Außerbetriebnahme elektronisch melden. Ab wann die Meldepflicht und die zugrundeliegende Funktionalität auf dem Elster-Portal der Finanzämter zur Verfügung stehen wird, ist noch nicht bekannt.


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Rechtlicher Hinweis

Die Verantwortung für die Einhaltung der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV – liegt beim Betreiber des Kassensystems. Daher empfehlen wir allen Kunden eine frühzeitige Klärung ihrer individuellen Situation mit ihrem Finanzamt, Steuerberater oder Rechtsanwalt. GiroWeb übernimmt keine steuer- oder rechtsberatende Funktion und trotz sorgfältiger Bearbeitung auch keine Haftung für die zur Verfügung gestellten Informationen.


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FAQ: Häufige Fragen & Antworten

Da viele Catering-Partner und Direkt-Kunden in Kantinen und Mensen sich mit den gleichen Themen und Fragestellungen beschäftigen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten in einer FAQ-Liste zur Kassen-Sicherungs-Verordnung (KassenSichV) bzw. zur Technischen Sicherheits-Einrichtung (TSE) für Sie nachfolgend zusammengestellt:

Was heißt TSE?

TSE ist die Abkürzung für Technische Sicherheits-Einrichtung. Bei der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) handelt es sich um ein Sicherheitsmodul für Registrierkassen zur Aufzeichnung aller Kassenvorgänge. Die diesbzgl. Anforderungen ergeben sich aus der sog. KassenSichV.

Wofür steht KassenSichV?

KassenSichV ist die Abkürzung für KassenSicherungs-Verordnung. Stark verkürzt ist die Kassensicherungsverordnung eine rechtsverbindliche Anforderung des Bundesfinanzministeriums hinsichtlich steuerlich aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle. Die Kassensicherungsverordnung definiert u.a. die Anforderungen an TSE.

Was ist die rechtliche Basis für die neuen TSE-Anforderungen an elektronische Kassen?

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sollen Veränderungen (zum Beispiel von Kassenumsätzen) verhindert werden. Kassenbetreiber sind zur gesicherten Protokollierung ihrer Kassenbuchungen verpflichtet. Technische Details regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) des Bundesfinanzministeriums. So muss für jede elektronische Kasse eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) implementiert sein, welche vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert ist.

Ab wann gelten die neuen TSE-Anforderungen und Meldepflichten?

Theoretisch müssten alle Kassenbetreiber bis Anfang 2020 alle Maßnahmen umgesetzt haben. Aufgrund von Verzögerungen bei der Zertifizierung und mangels Verfügbarkeit marktfähiger Lösungen gibt es jedoch eine offizielle Nichtbeanstandung bis 30.09.2020. Die neuen Meldepflichten (zum Beispiel bei Inbetriebnahme einer Kasse) müssen erst dann umgesetzt werden, wenn die entsprechende Funktionalität auf dem Elster-Portal der Finanzämter den Kassenbetreibern zur Verfügung steht.

Was umfasst eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn der Aufzeichnung protokolliert und nicht unerkannt verändert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzel-Aufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Übertragung der Daten zu Zwecken der Prüfung gewährleisten.

Benötigt jede Kasse eine eigene TSE?

Rein rechtlich könnten mehrere Geräte eine gemeinsame TSE nutzen. Um maximale Geschwindigkeit des Kassensystems zu erreichen, ist es empfehlenswert, pro Kasse ein TSE-Modul einzusetzen. Eine Transaktion wird immer mit einer TSE durchgeführt. Alternativ kann eine leistungsfähige Cloud-Lösung eingesetzt werden.

Was ist bei einem TSE-Ausfall zu beachten?

Es entsteht eine Dokumentationspflicht mit Dauer und Grund des Ausfalls. Das Kassensystem darf dann vorläufig auch ohne TSE betrieben werden. Es muss jedoch auf jedem Beleg ein Hinweis bezüglich der fehlenden TSE-Information erscheinen. Die TSE-Funktionalität ist durch den Kassenbetreiber schnellstmöglich wieder herzustellen.

Welche TSE-Lösungen sind zertifiziert?

Zu den ersten Anbietern mit amtlicher Zertifizierung gehören u.a. die Bundesdruckerei, Epson und Swissbit. Zu den flexiblen und nachrüstbaren Lösungen zählen in erster Linie steckbare TSE-Module (zum Beispiel SD-Karten im Standardformat, microSD oder USB). Diese können direkt oder auch via Netzwerk mit der Kasse verbunden werden. Die Speicherkapazität ist so bemessen, dass bei korrekter Anwendung kein Tausch notwendig wird. Alternativen wären Bondrucker mit integriertem TSE-Modul oder Cloud-Lösungen.

Welche TSE-Lösungen empfiehlt GiroWeb?

Für die von GiroWeb angebotenen Kassensysteme gibt es verschiedene TSE-Lösungen, die in erster Linie von der Kassensoftware abhängen. In den meisten Fällen sind das skalierbare Lösungen mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten für die Implementierung und den operativen Betrieb. Über ein Dialogmenü in der Kassensoftware werden die TSE-Funktionen (zum Beispiel Anmeldung und Abmeldung von Kassen oder TSE-Modulen sowie Datenexport an das zuständige Finanzamt entsprechend DSFinV-K) abgedeckt. Das GiroWeb-Team hilft Ihnen gerne weiter.

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen TSE-Vorgaben?

Die Verantwortung für die Einhaltung der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV – liegt beim Betreiber des Kassensystems.


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